Während eines Prozesses kommt es immer wieder vor, dass eine Partei meint, dass sie im Falle ihres Unterliegens selbst Rückgriffansprüche gegen einen Dritten (z. B. der Architekt gegen den Bauunternehmer) haben könnte. In diesen Fällen empfiehlt es sich, wenn diese Partei dem Dritten den Streit verkündet (§§72 ZPO ff). Der Dritte wird dann über den Stand des Prozesses informiert und kann wählen, ob er dem Rechtsstreit beitritt und die Partei unterstützt, oder nicht handelt.
Verliert die Partei tatsächlich den Prozess und verklagt nun den Dritten auf Schadensersatz, so muss der Dritte in beiden Fällen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorprozesses gegen sich gelten lassen.
Die zulässige Streitverkündung hemmt die Verjährung.
Die Streitverkündung ist auch im selbständigen Beweisverfahren möglich.