Eine in baurechtlichen Angelegenheiten häufige Situation ist diejenige, dass mehrere für einen aufgetretenen Schaden oder Mangel verantwortlich sein können.
Gerade aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehensweise bei der Realisierung von Bauprojekten, kann es vorkommen, dass unterschiedliche Personen im Rahmen ihrer Tätigkeiten Mängel verursachen, die sich dann in einem einheitlichen Schadensbild niederschlagen.
So schaltet der Bauherr regelmäßig einen Planer ein, dessen Planungsergebnis dann von einem Hauptunternehmer gegebenenfalls unter Einschaltung eines Subunternehmers im Bauwerk ausgeführt wird. Realisiert sich ein Fehler einer der genannten Beteiligten im Bauvorhaben und nimmt der Bauherr einen von Ihnen gerichtlich in Anspruch, kommt im Prozessdie so genannte Streitverkündung in Betracht.
Sie bietet sich immer dann an, wenn beispielsweise der Bauherr nicht weiß, welcher der am Bau Beteiligten für den Mangel verantwortlich ist (alternative Schuldnerschaft). Aber auch in den Fällen, in denen ein in Anspruch genommener Baubeteiligter meint, seinerseits Regressmöglichkeiten zu haben, bietet sich die Streitverkündung an.
Dies sind beispielsweise die Fälle, in denen der Generalunternehmer, der vom Bauherrn wegen eines Mangels in Anspruch genommen wird, gegen den Subunternehmer vorgehen möchte; der Bauherr gegen den Architekten vorzugehen gedenkt, wenn der Unternehmer gegenüber der Gewährleistungsklage Mitverschulden aufgrund von Planungsfehlern einwendet oder ein Subunternehmer gegen einen ebenfalls für den Mangel verantwortlichen Vorunternehmer vorgehen möchte.
Der besondere Vorteil der Streitverkündung besteht darin, dass ihre Wirkungen eintreten, unabhängig davon, ob die Streit verkündete Person dem Verfahren beitritt oder nicht.
Dabei ist insbesondere die Wirkung der Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 6 BGB zu beachten.
Durch die Zustellung der Streitverkündung wird die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Streitverkündeten gehemmt. Aber Achtung: Nur die zulässige Streitverkündung hemmt die Verjährung (anders bei einer unzulässigen Klage!).
Zu beachten ist insbesondere, dass die Zustellung der Streitverkündungsschrift auch tatsächlich bewirkt wird. Es empfiehlt sich, insoweit bereits in dem Streitverkündungsschriftsatz den Antrag mit aufzunehmen, dass das Gericht den Antragssteller über die erfolgte Zustellung informieren möge, da nur in diesem Fall die Verjährung konkret berechnet und im Auge behalten werden kann.