Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.12.2008, Az.: 22 U 86/08 (IBR-Online, Werkstatt-Beitrag vom 27.07.2009) ist eine Werklohnklage des Auftragnehmers im Wege des Urkundenprozesses unstatthaft, wenn im Abnahmeprotokoll Mängel aufgelistet sind, die der Auftraggeber sich bei der Abnahme vorbehalten hat.
Ein Generalunternehmer beauftragte einen Subunternehmer mit der Ausführung von Abbruch- und Bauarbeiten zu einem Pauschalpreis. Der
Auftraggeber nahm die Leistungen förmlich ab, behielt sich aber Rechte wegen im Protokoll aufgelisteter Mängel vor. Der Auftraggeber zog von der Schlussrechnung des Auftragnehmers Kosten für die Mangelbeseitigung ab und behauptete eine Überzahlung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer erhob Vergütungsklage im Urkundenprozess.
Das OLG Düsseldorf hat in der 2. Instanz die Vergütungsklage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Zur Statthaftigkeit der Werklohnklage im Urkundenprozess müssten grundsätzlich der Vertragsabschluss sowie die Fälligkeit und Höhe des Vergütungsanspruchs durch Urkunden bewiesen werden können. Der Auftragnehmer habe jedoch nicht die Höhe des Vergütungsanspruchs
durch Urkunden nachgewiesen. Die Vorlage der Schlussrechnung sei hierfür nicht ausreichend, denn diese stelle nur eine einseitige Erklärung des Auftragnehmers dar und beweise nicht die Vergütungshöhe. Die von dem Auftraggeber vorgenommene Rechnungsprüfung stelle kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Der Auftraggeber könne sich auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 641 Abs. 3 BGB berufen. Der Auftragnehmer trage infolge des Mangelvorbehalts die Beweislast dafür, dass er die Protokollmängel
beseitigt habe und der Auftraggeber ihm keine Mangelbeseitigungskosten entgegenhalten könne. Diesen Beweis könne der Auftragnehmer nicht mit Urkunden führen.