Immer wieder zu großer Unzufriedenheit führt bei Bewerbern und Bietern die folgende Situation: Es wurde eine Bewerbung oder ein Angebot abgegeben, dass vom Auftraggeber aus irgendeinem Grund ausgeschlossen wurde. Der Bewerber oder Bieter konnte auch nachvollziehen, dass ein Fehler vorlag, er hatte beispielsweise eine Zertifizierung für eine Pumpanlage nicht vorgelegt, denn die Pumpanlage bestand zwar aus diversen Einzelbauteilen, die jedes für sich eine Zertifizierung besaßen, keine Zertifizierung lag aber für die gesamte Pumpanlage vor.
Nicht mehr nachvollziehen konnte der Bewerber oder Bieter aber, dass seine Konkurrenten, von denen er annahm, dass ihren Bewerbungen oder Angebote ebenfalls keine Zertifizierung für die gesamte Pumpanlage beilag, nicht ausgeschlossen wurden. Der Auftraggeber beließ sie in der Wertung und einer von ihnen erhielt den Auftrag.
Das OLG München hat dazu in seiner Entscheidung vom 08.05.2009 (Az.: Verg6/09) betont, dass auch der Bewerber oder Bieter Rechtschutz vor der Vergabekammer suchen kann, dessen Bewerbung oder Angebot unzweifelhaft auszuschließen ist. Denn wenn alle anderen Bewerbungen oder Angebote ebenfalls auszuschließen sind, dann hätte auch der zuerst ausgeschlossene Bewerber oder Bieter wieder die Chance, sich bei einer Neuausschreibung um den Auftrag zu bewerben.
Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass der Bewerber oder Bieter auch in seiner Chance, sich um einen Auftrag zu bewerben zu schützen ist. Was für Vergaben ab Erreichung der Schwellenwerte gilt muss für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gleichermaßen gelten, so dass hier vor den Zivilgerichten Rechtsschutz gesucht werden kann.