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Neuregelungen bei innerdeutschen Vergaben ab Herbst 2016

Für öffentliche Aufträge sind die Bestimmungen der Vergabe-und Vertragsordnung (VOB) maßgeblich. Dabei sind bei innerdeutschen Vergaben die Regelungen des Abschnitts 1  der VOB/A zu beachten.

Nachdem im Frühjahr 2016 diesbezüglich Änderungen vorgenommen wurden, hat die öffentliche Hand weiteren Änderungsbedarf angemeldet, wodurch eine nochmalige Überarbeitung dieses Abschnitts der VOB/A notwendig wurde. Die insoweit beschlossenen Änderungen wurden am 1. Juli 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie werden aber erst im Herbst diesen Jahres für die öffentliche Hand verbindlich und zwar mit der Herausgabe der Gesamtausgabe der VOB 2016.

Die wesentlichen Änderungen betreffen dabei die elektronische Vergabe und den Submissionstermin. Die Neuregelung sieht nun in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A vor, dass schriftlich eingereichte Angebote bis zum 18. Oktober 2018 zuzulassen sind. Nach diesem Termin liegt es im Ermessen der Vergabestelle, ob sie das Verfahren ausschließlich elektronisch abwickelt oder weiterhin die Einreichung schriftlicher Angebote zulässt. Im Oberschwellenbereich (oberhalb des sogenannten EU-Schwellenwerts, der für europaweite Vergaben gilt), ist ab diesem Stichtag die elektronische Vergabe verbindlich vorgeschrieben.

Nach der Neufassung gemäß § 14 und § 14a VOB hatte der Auftraggeber künftig das Wahlrecht bezüglich der elektronischen Vergabe in zwei unterschiedlichen Abläufen:

  • Zum einen ist bis zum 18. Oktober 2018 bei jedem Vergabeverfahren und für den Fall, dass der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018 schriftliche Angebote zulässt, ein Eröffnungstermin unter Beteiligung der Bieter durchzuführen.
  • Sofern sich der Auftraggeber ab dem 18. Oktober 2018 dafür entscheidet, ausschließlich elektronische Angebote zuzulassen, so ist ein Eröffnungstermin ohne Beteiligung der Bieter gemäß § 14 VOB/A durchzuführen (entsprechend dem Eröffnungstermin in § 14 VOB/A-EU).

Weiterhin wurde mit § 4a eine Regelung zu Rahmenvereinbarungen aufgenommen, die allerdings deutlich schlanker ausfällt als die entsprechende Vorschrift bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts.

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