Bei Vergaben von Aufträgen oberhalb des EU-Schwellenwerts (derzeit 5.548.000 Euro) kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen, wenn ein Mitbieter die Vergabekammer anruft, weil er – im Gegensatz zur Vergabestelle – der Meinung ist, dass er das günstigste Angebot abgegeben habe. In einem Urteil vom 26.04.2018 – AZ: VII ZR 81/17 – hat der BGH hierzu festgestellt, dass dieses Verzögerungsrisiko bei der Vergabe der Bieter zu tragen habe und hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:
Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.
Führt allerdings die Zuschlagsverzögerung für den Auftragnehmer zu Mehrkosten während der Vertragsdurchführung, so hat der BGH am 11.05.2009 (Baurechts-Report 5/2009, Seite 1) entschieden, dass die diesbezüglichen Mehrkosten nach den Grundsätzen der Vertragsänderung vom Auftraggeber zu tragen sind.