Will der öffentliche Auftraggeber Leistungen vergeben, ist er verpflichtet, EU-weit auszuschreiben, sofern der Auftragswert den so genannten EU-Schwellenwert überschreitet. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen (§ 3 Abs. 1 VOB/B. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurden diese Schwellenwerte erhöht, wobei wie folgt zu differenzieren ist:
Bauaufträge: 5.225.000 Euro (bisher: 5.186.000 Euro)
Dienstleistungs- und Lieferaufträge: 209.000 Euro (bisher 207.000 Euro)
Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektoren-/Verteidigungsbereich: 418.000 Euro (bisher 414.00 Euro)
Liefer- und Dienstleistungen der Obersten oder Oberen Bundesbehörden: 135.000 Euro (bisher 134.000 Euro)
Diese Werte verstehen sich jeweils ohne Umsatzsteuer.