Seit dem 18. April 2016 ist das für innerdeutsche und europaweite Vergaben maßgebliche neue Vergaberecht in Kraft. Nachstehend hierzu das Wichtigste:
I. Zur VOB/A 2016
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und die Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vom 7. Januar 2016 wurden am 19.01.2016 im Bundesanzeiger bekanntmacht.
1. Der für innerdeutsche Vergaben einschlägige Abschnitt 1 der VOB/A wurde neu strukturiert. In Übereinstimmung mit den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A wurden Unterparagraphen mit den Bezeichnungen a,b,c …eingeführt, um die Inhalte der Paragraphen entsprechend den jeweiligen Sachthemen übersichtlicher zu gestalten.
2. In dem für europaweite Vergaben „zuständigen“ Abschnitt 2 der VOB/A liegt der Schwerpunkt der Überarbeitung. Dort werden die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder in übergreifend geltenden Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) geregelt sind.
Insbesondere durch eine neue Struktur wurde der Abschnitt 2 VOB/A wesentlich umfangreicher. So wurden die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Unterparagraphen ausgestaltet und mit den Buchstaben a,b,c usw. gekennzeichnet, um – wie bei Abschnitt 1 – die doch sehr umfangreichen Paragraphen nach Themen zu gliedern und somit übersichtlicher zu gestalten.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 VOB/A wird durch eine Verweisung in der am 18. April 2016 in Kraft getretenen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) für die Vergabe solcher Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben.
3. Die genannte neue Struktur wurde auch auf den 3. Abschnitt der VOB/A übertragen. Dieser Abschnitt der VOB/A basiert inhaltlich im Wesentlichen auf dem Abschnitt 2 der VOB/A, ergänzt um die für Bauvergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zusätzlich geltenden Bestimmungen.
Die Anwendung der Vorschriften dieses 3. Abschnitts der VOB/A wird durch eine Verweisung in der der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben.
4. Im vertragsrechtlichen Teil (VOB/B) wurden Änderungen in § 4 Abs. 8 VOB/B (Vergabe an Nachunternehmer) und in § 8 Abs. 4 und 5 (außerordentliche Kündigung) vorgenommen. Weiterhin wurden einzelne Begriffe im Sinne einer sprachlichen Vereinheitlichung ausgetauscht.
II. Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
Dieses Gesetz vom 17. Februar 2016 wurde am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt (Fundstelle: BGBl. I Nr. 8 vom 23.02.106, S. 203) verkündet und ist am 18. April 2016 in Kraft getreten. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Verkehr wurde mit diesem Gesetz das „größte vergaberechtliche Gesetz-und Verordnungsverfahren seit 2004 abgeschlossen“. Durch diese Reform werde „die bisher komplexe Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht und anwenderfreundlicher gestaltet. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen werden zukünftig mehr Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten“. Durch die Reform werden drei neue EU-Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umgesetzt.
1.Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) steht im Zentrum der Novellierung. Gegenüber der früheren Fassung ist das Gesetz deutlich umfangreicher geworden. Dies ist unter anderen darauf zurückzuführen, dass der Teil 4 des GWB nun erstmals die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen umfasst. Der Ablauf des Vergabeverfahrens wird nun von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags im Gesetz vorgezeichnet. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Verkehr werden „die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele – z. B. umweltbezogene, soziale oder innovative Aspekte – im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, gestärkt. Soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel zur Integration arbeitsuchender Menschen, können in einem erleichterten Verfahren vergeben werden. Die stärkere Nutzung elektronischer Mittel wird für effizientere Vergabeverfahren sorgen. Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, dabei die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den gesetzlichen Mindestlohn. Kommunale Freiräume, etwa bei der Vergabe an kommunale Unternehmen oder bei der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, werden erstmals im Gesetz ausdrücklich geregelt“.
2. Vergabeverordnung (VgV)
Das GWB wird durch eine Reihe von Verordnungen ergänzt. Dabei hat die Vergabeverordnung (VgV) die Aufgabe, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber näher auszugestalten.
3. Sektorenverordnung
Diese Verordnung trifft die für Vergaben von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber gültigen Regelungen.
4. Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
Diese Richtlinie dient dem Ziel, für Anbieter aus den EU-Mitgliedsstaaten im Bereich der Verteidigung-und Sicherheitsausrüstungen die gleichen Wettbewerbsbedingungen herzustellen.
III. Die Neufassung dieser Regelungen können beispielsweise den Broschüren „VOB für innerdeutsche Vergaben Ausgabe 2016“ und „VOB für innerdeutsche und europaweite Vergaben, Ausgabe 2016“ entnommen werden, die im VOB-Verlag Vögel OHG, 93491 Stamsried erschienen sind.