Das OLG Hamm (Urteil vom 29.11.2011; Planerrechts-Report 2012,13) hat sich mit der Frage befasst, ob der Planer seine Planungen an einen Dritten weiterverkaufen kann, wenn er vom Auftraggeber nur einzelne Leistungsphasen beauftragt bekommen hat.
Das Gericht hat im Wesentlichen festgestellt, dass mit der Genehmigungsplanung dem Auftraggeber die ausschließliche Nutzungsbefugnis an den Plänen verschafft wird.
Somit greife der Planer durch den Weiterverkauf der Pläne unberechtigt in das Nutzungsrecht des Auftraggebers ein und sei daher zur Herausgabe des von ihm erzielten Erlöses an den Auftraggeber verpflichtet. Unter Umständen komme auch eine Schadensersatzpflicht des Planers gegenüber dem Auftraggeber in Betracht.