Mängelansprüche gegen Architekten verjähren grundsätzlich in fünf Jahren seit der Abnahme (§ 634a BGB). Dabei ist festzustellen, dass bei Architekten- und Ingenieurleistungen ein exakter Zeitpunkt für die Abnahme nicht festgestellt werden kann, weil meist eine förmliche Abnahme der Architektenleistung unterbleibt. Will man daher den genauen Zeitpunkt der Abnahme feststellen, so muss man nach Abnahmeersatzformen suchen, also nach Vorgängen, aus denen man erkennen kann, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt hat.
Häufig wird man die Abnahme an den Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrechnung des Architekten knüpfen können. Stellt allerdings der der Architekt, dem die Leistungsphasen 1-9 in Auftrag gegeben wurde, seine Schlussrechnung schon nach Abschluss der Leistungsphase 8 und zahlt daraufhin der Auftraggeber diese Rechnung, so sieht das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 10.1.2012 (Planerrechts-Report 2012,S12) hierin keine Abnahme durch den Auftraggeber mit der Folge, dass diese Schlusszahlung auch nicht den Beginn der Verjährungsfrist auslöst.
Auch dieses Urteil gibt Anlass zu dem dringenden Rat, für eine förmliche Abnahme der Architektenleistung zu sorgen.