Bei Vergaben ab Erreichung der Schwellenwerte schreibt der § 4 VgV vor, dass die Energierelevanz zu beachten ist, wenn die energieverbrauchsrelevanten Leistungen wesentlicher Bestandteil der Planungsaufgabe sind. Bei der Frage, ob ein wesentlicher Bestandteil vorliegt, ist nicht auf die gesamte Planung abzustellen sondern auf das jeweilige Leistungsbild.
Die Anforderungen an die Energieeffizienz sind in die Beschreibung der Planungsaufgabe so aufzunehmen, dass die höchste Energieeffizienz für das Bauwerk erreicht wird – was auch bei den Kosten zu berücksichtigen ist – und das Leistungsverzeichnis so aufgestellt wird, dass die die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt werden.
Bei VOF Vergaben ist die Bindung der Planungsleistungen an die Anforderungen der Energieeffizienz nicht festgeschrieben, muss aber vertraglich festgelegt werden, da der öffentliche Auftraggeber sonst die Anforderungen bei der Vergabe der Bauleistung nicht erfüllen kann.