Nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 17.10.2011 – AZ: 5 U 43/11; Planerrechts-Report 2011, 48 ist dies nicht der Fall, wenn sich „Auftraggeber und Planer auf Augenhöhe gegenüberstehen“. In entschiedenen Fall verlangte ein Bauträger (Auftraggeber) vom Planer wegen Schallschutzmängeln an Reihenhäusern Schadensersatz. Dieser hatte den Auftraggeber nicht darauf hingewiesen, dass die vom Auftraggeber vorgesehene einschalige Schallisolierung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Als selbst sachkundig könne sich der Auftraggeber hier nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Planer berufen, zumal er die einschalige Bauweise gezielt selbst angeordnet und die Baumaßnahme entsprechend kalkuliert habe.
Dieses Urteil ist allerdings mit „Vorsicht zu genießen“ und widerspricht der bisherigen Rechtsprechung.