Zu unterscheiden sind die geschlossene Bauweise, bei der die Gebäude ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zu errichten sind, die offene Bauweise, bei der die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden, wobei die Länge der genannten Hausformen höchstens 50 m betragen darf und die halboffene Bauweise, bei der jeweils nur an eine seitliche Grundstücksgrenze – von einer oder von beiden Seiten – angebaut wird.
Die Bauweise kann durch Bebauungsplan festgesetzt sein oder sich im nicht überplanten Innenbereich entwickelt haben.
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