Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, produktneutral auszuschreiben (§ 7 Abs. 8 VOB/A). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass er für die zu verwendenden Materialien keine Produktnamen nennen darf, um Wettbewerbsvorteile für bestimmte Hersteller zu vermeiden. Auch soll möglichst vermieden werden, dass der Auftraggeber die Bieter auf ein bestimmtes System festlegt und somit verhindert, dass Bieter alternative Systeme anbieten, die ebenfalls die gewünschten technischen Anforderungen erfüllen.
Allerdings kann es zwingende Gründe geben, die es rechtfertigen, vom genannten Prinzip abzuweichen. Der Auftraggeber ist schließlich in der Bestimmung des Auftragsgegenstands frei und hat die volle Planungs – und Vertragsfreiheit bei der von ihm gewünschten Bauleistung. Nach einem Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 24.9.2011 (Vergaberechts-Report 2012, Seite 7) hat jedoch der Auftraggeber für diesen Ausnahmetatbestand die „Darlegungs-und Beweislast. Er muss darlegen können, dass europaweit kein anderes Produkt existiert, das auf der Basis gesicherter Erkenntnis zur Erfüllung der planerischen Anforderungen in der Lage ist, bzw. den Bedarf des Auftraggebers erfüllen kann.