Bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts (5.150.000 €) kommt es wegen der weit reichenden Beschwerdemöglichkeiten der Bieter nach dem GWB häufig zu erheblichen Verzögerungen beim Zuschlag Erklärt sich der Bieter mit einer Verlängerung des Zuschlagsfrist einverstanden, sind aber die in den Angebotsunterlagen vorgesehenen Termine nicht mehr haltbar, so stellt sich die Frage, inwieweit der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, Nachforderungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preisänderungen bei Lohn und Material stellen kann.
In seinem Urteil vom 11. Mai 2009 – AZ: VII ZR 11/08- hat sich der BGH der Meinung einiger Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach hier der Bieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B besitzt. Dies gelte auch dann, wenn der Bieter im Zusammenhang mit der Bindefristverlängerung keinen Vorbehalt bezüglich erhöhter Kosten durch die Verzögerung des Zuschlags gemacht habe.