Bekanntlich sind Bauleistungen der öffentlichen Hand in der Regel öffentlich auszuschreiben. Allerdings gestattet die VOB/A in § 3 Abs. 3, eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen, wenn die dort genannten Wertgrenzen, nämlich 50.000 € für den Ausbau , 150.000 € für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau und 100.000 € für alle übrigen Gewerke nicht überschritten werden.
Die freihändige Vergabe ist nach § 3 Abs. 5 bis zu einem Auftragswert von 10.000 € netto ohne weiteres zulässig. Mit dem Konjunkturpaket II wurden allerdings deutlich erhöhte Wertgrenzen, befristet für die Jahre 2009 und 2010, eingeführt. Danach konnten im Baubereich Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 100.000 € (netto) freihändig vergeben, beziehungsweise bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 € (netto) beschränkt ausgeschrieben werden.
Entgegen der früher seitens des Bundesbau-und Wirtschaftsministeriums geäußerten Absicht, diese erhöhten Wertgrenzen bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern, ist dies nun nicht der Fall.
Daher gelten seit dem 1. Januar 2011 für Bundesbaumaßnahmen wieder die oben genannten Wertgrenzen der VOB/A.
Bitte beachten Sie, dass allerdings auf Landesebene eigene Regelungen vorhanden sind. Die meisten Länder haben eine Geltung der erhöhten Wertgrenzen bis zum 30. Dezember 2011 verfügt.