Wird ein Vergabeverfahren aufgehoben, ohne dass ein „schwerwiegender Grund“ vorliegt, so kann der hierdurch benachteiligte Auftragnehmer Schadensersatz fordern. Allerdings hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob er das sogenannte negative Interesse (seinen Kalkulationsaufwand) oder das positive Interesse (den entgangenen Gewinn) verlangen kann.
Drei verschiedene Oberlandesgerichte haben hierzu aktuelle Urteile gefällt. In zwei Fällen ist jeweils ein Anspruch auf Schadensersatz in Form des positiven Interesses (entgangener Gewinn und entgangene Deckungsbeiträge) bejaht worden.
Im Fall des OLG München ging es um eine nicht unerhebliche Überschreitung der (als vertretbar unterstellten) Kostenschätzung durch das günstigste Angebot.
In den Fällen des OLG Saarbrücken (Urteil vom 18.6.2014-1U4/13-) und des OLG Köln Urteil vom 23.7.2014-11U104/13-) war die Aufhebung jeweils durch vorausgegangene Fehler des Auftraggebers veranlasst. Während das OLG Saarbrücken dem Bieter im Falle der fehlenden Vergabereife Schadenersatz in Form des positiven Interesses zusprach, verneinte das OLG Köln einen solchen Anspruch mit der Begründung, dass der Auftraggeber aufgrund seines Leistungsbestimmungsrechts zu einer Korrektur der Leistungsbeschreibung auch ohne Aufhebungsgrund berechtigt sei.
Das Urteil des OLG München wurde im Vergaberechts-Report 10/2014, Seite 37 ausführlich behandelt.