Der entgangene Gewinn ist der mögliche Bestandteil einer Schadensersatzforderung. "Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte" (§ 252 BGB).
Die VOB/B schränkt in § 6 Abs. 6 das Recht auf entgangenen Gewinn bei Behinderungen ein. Dem Geschädigten steht danach ein solcher nur zu, wenn der Vertragspartner die Behinderung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag, ohne dass er hierfür einen triftigen Grund vorweisen kann, steht dem Auftragnehmer der entgangene Gewinn zu (§§ 649 BGB, 8 Abs. 1 VOB/B). Statt den entgangenen Gewinn im Einzelnen nachweisen zu müssen, hat der Auftragnehmer nach den genannten Regelungen die Möglichkeit, 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen.
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