Nach DIN 4108-2:2013-02, Abs. 3.1.6 ist „Mindestwärmeschutz (ein) wärmeschutztechnischer Standard, der an jeder Stelle der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (von Gebäuden) bei ausreichender Beheizung und Lüftung unter Zugrundelegung üblicher Nutzung und unter den in dieser Norm angegebenen Randbedingungen ein hygienisches Raumklima sicherstellt, so das Tauwasserfreiheit und Schimmelpilzfreiheit an Innenoberflächen von Außenbauteilen im Ganzen und in Kanten und Ecken gegeben sind. …“
Anforderungen an den Mindestwärmeschutz, die rein bauphysikalisch begründet sind, wurden seit der ersten Ausgabe der Norm (DIN 4108:1952-07) schrittweise ergänzt und teilweise angehoben.
Anders verhält es sich mit den Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz, die seit Einführung der 1. Wärmeschutzverordnung im Jahr 1977 bis hin zur 5. Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zuletzt ab 1. Januar 2016 kontinuierlich angehoben worden sind und wesentlich weitergehen, als die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz.
Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz sind wirtschafts- und umweltpolitisch begründet und verfassungs- und europarechtlich abgestimmt.
Anforderungen an den Mindestwärmeschutz sind zwingend einzuhalten, ebenso die Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz, auch wenn hier Ausnahmen und Befreiungen unter stringenten Bedingungen möglich sind.
Dem Deutschen Bundestag liegt als Nachfolger der Energieeinsparverordnung der Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor und soll noch in dieser Legislatur-periode verabschiedet werden.
Das Anforderungsniveau an den Wärmeschutz soll gegenüber den geltenden Bestimmungen nicht angehoben werden.
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