Alle Schäden, die als Folge eines im Inland oder Ausland begangenen Verstoßes im Ausland eintreten, sind in den älteren Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure ausgeschlossen. Neuere Verträge sehen eine Deckung für die EU-Teilnehmerländer vor. Andere Länder sind nach Rücksprache mit dem Versicherer zuschlagspflichtig nachzuversichern oder objektbezogen zu versichern. Der Versicherungsschutz im Ausland sollte immer nach Landesrecht geschlossen werden. Abzustellen ist hierbei allein auf den Ort, an dem der Schaden auftritt. Liegt dieser im Ausland, besteht kein Versicherungsschutz (wenn keine Erweiterung des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde). Die Erweiterung kann sowohl in Bezug auf ein Projekt, als auch auf ein oder mehrere Länder bis hin zur Weltgeltung (ohne USA und Kanada) vereinbart werden.
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