In der Berufshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen mitversichert. Eingeschlossen ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gem. Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. Dies gilt auch für Pflichten oder Ansprüche gem. nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) nicht überschreiten. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz gilt für Ansprüche privat-rechtlichen Inhalts und gleichermaßen für öffentlich-rechtliche Ansprüche. (Quelle: VBHAI 08.2011 Ziff. 3.9. der Euromaf S.A. Niederlassung für Deutschland).
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Thema: Bauversicherungsrecht
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