Für den Fall einer Inanspruchnahme des Architekten/Ingenieurs durch Dritte umfasst der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung zunächst die Aufklärung des Sachverhaltes in technischer und juristischer Hinsicht.
Ergibt sich hieraus, dass die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind, erfolgt nach weiterer Prüfung der Schadenhöhe ein Ausgleich durch den Versicherer.
Ergibt die Prüfung, dass die Ansprüche unbegründet sind, so werden sie gegenüber dem Anspruchsteller zurückgewiesen. Fallen bei der Abwehr der Ansprüche Anwalts-, Gerichts- oder Sachverständigenkosten an, so sind diese ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Die Haftpflichtversicherung hat insofern Rechtsschutzfunktion.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein gegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung
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