Mitversichert ist die Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Durch die Regelung wird klargestellt, dass alle Inhaber, Teilhaber, Partner, Geschäftsführer, Gesellschafter etc. in den Versicherungsschutz mit einbezogen sind.
Bei späterem Eintritt ist Voraussetzung, dass eine Vereinbarung zum Versicherungsschutz getroffen wird. Hierzu sind die persönlichen Risikoangaben erforderlich.
Mitversicherte Personen
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