Gegenseitige Ansprüche von mehreren Versicherungsnehmer desselben Vertrages (§ 4 Ziff. II 2, Abs.1b) und von Personen, die kraft Gesetzes befugt sind, verbindlich für den Versicherungsnehmer tätig zu werden (§ 4 Ziff. II 2, Abs. 1c-f), sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, aber auch Ansprüche mitversicherter Personen untereinander.
Unter dem Begriff "gesetzlicher Vertreter" fallen u.a. die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die Partner nach dem Partnerschaftsgesetz und die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.
Gegenseitige Ansprüche
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