In der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure wird auf den Verstoß und nicht auf den Schadeneintritt abgestellt. Das hat weitgehende Auswirkungen, da nicht der zur Zeit gültige Versicherungsschutz, sondern der Versicherungsumfang zum Verstoßzeitpunkt für die Eintrittspflicht des Versicherers maßgeblich ist.
Somit gilt eine später vorgenommene Anhebung der Versicherungssummen evtl. nicht für den konkreten Schaden. Dasselbe gilt für nachträglich in den Vertrag eingeschlossene Klauseln. Sollte die fehlerhafte Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht worden sein, zu dem kein Versicherungsschutz bestand, z.B. weil Beitragszahlungen nicht rechtzeitig getätigt wurden oder der Versicherungsbeginn noch nicht vereinbart war, ist der Versicherer leistungsfrei.
Das gleiche gilt bei Änderungen des versicherten Berufsbildes.
Im Umkehrschluss bedeutet das für den Architekten/Ingenieur, dass er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages darauf achten sollte, für die Zukunft entsprechend abgesichert zu sein.
Verstoßtheorie
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