Bei größeren Projekten gewinnt der Architekt/Ingenieur als Generalplaner an Bedeutung, d.h. der Architekt/Ingenieur verpflichtet sich zur Übernahme des gesamten Projekts und vergibt die Leistungsbereiche, die er technisch, zeitlich oder örtlich nicht abdecken kann, an selbständige Büros weiter.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Einschaltung selbständiger Büros im Rahmen des versicherten Leistungsumfanges, sofern hierfür – auch im Wege der Beitragsregulierung gemäß §8 II AHB- der nach dem jeweiligen Tarif vorgesehene Beitrag entrichtet wird. Die persönliche Haftpflicht dieser Büros und deren Inhaber/Mitarbeiter ist nicht versichert.
Die Weitergabe von fachfremden Leistungen an selbständige Büros, die nicht dem versicherten Leistungsbild entsprechen, können durch eine Klausel in folgendem Umfang eingeschlossen werden:
Klausel 04290 Subunternehmer
Versichert gilt auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Architektur-/Ingenieurbüros mit Leistungen nach HOAI, die über den Leistungsumfang der versicherten Tätigkeit hinausgehen.
Versichert ist nicht die persönliche Haftpflicht der beauftragten Büros und deren Mitarbeiter.