Nach dem Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen (z.B. Anstellung eines Architekten, der seine selbständige Tätigkeit deshalb nicht mehr ausüben kann, weil er wegen negativer Schadensbilanz keinen Versicherer findet) oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Der Versicherer ist im Falle einer Verletzung dieser Anzeigepflicht von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
Gefahrerhöhung
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