Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB besteht der Versicherungsschutz für Verstöße, die innerhalb der Laufzeit begangen wurden, auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch 5 Jahre fort (Nachhaftung).
Einzelne Ansprüche unterliegen jedoch einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Erfahrungsgemäß treten ca. 95% aller Schäden innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist auf. Da eine spätere Inanspruchnahme nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Vereinbarung einer längeren Nachhaftung sinnvoll.
In den Schutzbereich der Nachhaftung fallen auch die Erben des Versicherungsnehmers, auf die die Haftung übergeht.
Kosten entstehen zur Zeit in Höhe eines Jahresbeitrags, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahren.
Einige Versicherer haben die 30jährige Nachhaftung bereits von Anfang an mit eingeschlossen und einkalkuliert. Hierdurch entstehen besonders bei längeren Vertragslaufzeiten höhere Kosten. Bei Versichererwechsel vor Aufgabe der Tätigkeit ist der gezahlte Mehrbeitrag verloren, so dass ein Modell mit flexibler Vereinbarungsmöglichkeit vorzuziehen ist.
Nachhaftungsfrist
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