Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschäftigung nicht im Angestelltenverhältnis stehender Mitarbeiter (freie Mitarbeiter), sofern hierfür – auch im Wege der Beitragsregulierung – der nach dem jeweiligen Tarif vorgesehene Beitrag entrichtet wird. Mitversichert ist dann auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Mitarbeiter, soweit sie sich aus Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer herleitet.
Freie Mitarbeiter stehen in einem quasi arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Die Grenzen zum Arbeitsverhältnis sind fließend (Scheinselbständigkeit). Grundsätzlich sind freie Mitarbeiter mitversichert.
Für freie Mitarbeiter, die für verschiedene Architekten/Ingenieure tätig werden, kann es sinnvoll sein, sich selbst zu versichern, da die oben beschriebene automatische Mitversicherung nicht bei allen Versicherungsgesellschaften gleichermaßen gewährleistet ist.
Probleme können zusätzlich dann entstehen, wenn ein Architekt/Ingenieur, für den ein freier Mitarbeiter tätig wird, keinen Versicherungsschutz genießt (z.B. Nichtzahlung des Beitrags). In jedem Fall sollte zwischen Architekt/Ingenieur und freiem Mitarbeiter eine Klärung der Versicherungsschutzfrage erfolgen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, wer in einem etwaigen Schadenfall die versicherungsvertragliche Selbstbeteiligung und den Mehrbeitrag bei Rückstufungen im Schadenfreiheitsrabatt trägt.
Freie Mitarbeiter als mitversicherte Personen in der Berufshaftpflichtversicherung
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