Mit Urteil vom 20.12.2012 – AZ:VII ZR 209/11; Planerrechts-Report 2/2013, Seite 5 – hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Haftung des Planers für Baumängel aufgestellt, die auf Vereinbarungen mit dem sachkundigen Auftraggeber (Bauträger) beruhen:
a)
Die Planung eines Architekten für einen Bauträger ist ungeachtet der mit dieser getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft, wenn sie den von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des so errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwände geschuldet wird.
b)
Den Bauträger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruchnahme der Erwerber wegen unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als „senkrecht geteilte Wohneinheiten“ verkauft würden.