Der BGH hat mit Urteil vom 10.1.2013 – AZ: VII ZR 259/11; Planerrechts-Report 2013,37) folgenden Leitsatz aufgestellt:
„Ergibt die Vertragsauslegung ein alleiniges Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen, stellt die Zweitverwertung durch den Architekten eine Vertragsverletzung dar, die zum Ersatz des dem Auftraggeber daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“
Dabei kann der Auftraggeber den Schaden ersetzt verlangen, der ihm aus dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht erwachsen ist. Der zu ersetzende Schaden ist also nicht gleichbedeutend mit dem durch die Zweitverwertung erzielten Erlös oder Gewinn.