Der BGH hat ein wichtiges Urteil zu § 6 Abs. 2 HOAI Fassung 2009 (der mit § 6 Abs. 3 HOAI Fassung 2013 identisch ist) getroffen.
Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:
„Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt“.
Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 24.04.2014 entschieden, dass § 6 Abs. 2 HOAI 2009 unwirksam ist, da er von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt ist. Aufgrund der Wortgleichheit von § Abs. 2 HOAI 2009 mit § 6 Abs. 3 der derzeit gültigen Fassung ist somit davon auszugehen, dass das Baukostenvereinbarungsmodell, wie es in der aktuellen Fassung der HOAI geregelt ist, unwirksam ist.