Mit Urteil vom 21.03.2013 –VII ZR 230/11 – hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich ein Architekt bei privaten Auftraggebern schadensersatzpflichtig macht, wenn er nicht im Rahmen der Grundlagenermittlung nach dem zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Kostenrahmen fragt und seiner Planung danach entsprechend absteckt. Die so vom Auftraggeber erklärten Kostenvorstellungen werden Vertragsinhalt wenn der Architekt nicht widerspricht, sondern sich etwa in dem Sinne äußert dass er das „schon schaffe“.
Die Leitsätze des BGH im Wortlaut:
1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.*)
2. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.*)
3. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.*)