Verstößt eine Honorarvereinbarung gegen das Höchstsatzgebot der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so ist sie nichtig. Nach Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.5.2012 – AZ: 10 U 142711; Planerrechts-Report 2012, S. 21) dürfen diese Höchstsätze nicht deshalb überschritten werden, weil sich ein Architekt aufgrund seines besonderen Renommees als „Künstler“ ansieht. Generell gelte, dass für die Bewertungsmerkmale der HOAI nicht personenbezogene sondern nur objektbezogene Kriterien maßgeblich seien. Somit komme es nicht darauf an, ob sich der Architekt als Architekt oder Künstler sehe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der ausführliche Sachverhalt und die nähere Begründung kann der zitierten Ausgabe des Planerrechts-Reports, erschienen im VOB-Verlag Vögel OHG entnommen werden.