In einem wichtigen Urteil vom 21. März 2013 – AZ: VII ZR 230/11 – hat der BGH die Planung eines Architekten für unbrauchbar erklärt, die weit über dem vom Auftraggeber vorgegebenen Kostenrahmen gelegen war. Mit dieser Begründung wies der BGH die Honoraransprüche des Architekten für die Planung des – nicht realisierten – Bauvorhabens zurück. Der BGH stellte folgende Leitsätze auf:
a)
Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.
b)
Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
c)
Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue
Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.