Das OLG Rostock hat in einem neueren Urteil vom 2. Februar 2011 – AZ:2 U 20/08 – wichtige Ausführungen zu der Frage gemacht, wie sich der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt zu verhalten hat, wenn Handwerkerleistungen erkennbar mangelhaft sind. Danach hat er bei offensichtlichen Mängeln den einschlägigen Handwerker zeitnah zur Beseitigung dieser Mängel auffordern und den Auftraggeber zu unterrichten.
„Denn der Architekt ist zunächst verpflichtet, den Verursacher eines Mangels zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so muss er Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten und ihn umfassend über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unterrichten“ (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rn. 214).