Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat „Mindestpreischarakter“. Eine Unterschreitung dieser Mindestsätze ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das OLG Koblenz hatte hierzu folgenden Fall zu entscheiden: Während der Planungs -und Bauphase verständigte sich der planende Ingenieur mit dem Auftraggeber darauf, die anrechenbaren Kosten nach der fortgeschriebenen Kostenberechnung zu ermitteln, die anrechenbaren Kosten für einen Bauteil herabzusetzen und die Kosten für die Mess -und Regeltechnik von den anrechenbaren Kosten abzusetzen.
In der Schlussrechnung beruft sich der Ingenieur auf die Unwirksamkeit der getroffenen Festlegungen und verlangt das Mindesthonorar.
Das OLG Koblenz (Urteil vom 16.9.2010, Planerrechts-Report 2012,33) gibt dem Ingenieur Recht. Zwischen Auftragserteilung und Beendigung der Ingenieurtätigkeit könne keine wirksame Vereinbarung zur Honorarhöhe getroffen werden.