Das Amtsgericht Kassel (Planerrechts-Report 12/2012) hat in einem Urteil vom 9. Oktober 2012 zur Prüffähigkeit von Stundenlohnabrechnungen bei Architektenleistungen Stellung genommen.
Danach ist eine Abrechnung nach Zeithonorar prüffähig, wenn sie den Stundensatz sowie die Anzahl der aufgewendeten Stunden enthält und der Planer hinreichend klar und einlassungsfähig beschreibt, für welches Objekt er welche Aktivitäten entfaltet hat.