Bei Beantragung einer Versicherung sind alle Umstände anzuzeigen, die für die Beurteilung des Risikos und Übernahme der Gefahren erheblich sind. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Hierzu gehören insbesondere alle Fragen in entsprechenden Formularvordrucken (Risikoauskunft).
Bei unvollständigen oder falschen Angaben kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder in besonders gravierenden Fällen (z.B. Verschweigen von Vorschäden) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären.
Während beim Rücktritt für inzwischen bereits eingetretene Schäden Leistungspflicht des Versicherers besteht, sind bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung alle Ansprüche ausgeschlossen, d.h. der Versicherungsnehmer hat seine Beiträge vergeblich bezahlt.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Anzeigepflichten des Architekten/Ingenieur bei Abschluss des Versicherungsvertrages
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