Eine Beteiligung des Architekten an einem Bauunternehmen ist versicherungsrechtlich nur dann relevant, wenn dem Versicherungsnehmer ein maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerische Entscheidung eingeräumt ist. Die Beweislast trägt der Versicherungsnehmer, weil es sich bei der Bedingung des A VI BBR um eine negative Risikobeschreibung handelt.
Sobald also der Versicherer konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschlusses nach A VI BBR in den Prozess einbringt, Muss der Versicherungsnehmer den Beweis führen, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind. (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.1992, AZ: 12 O 5161/88)
Beweislast bei negativer Risikobeschreibung
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