In den Versicherungsbedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure sind Erfüllungsleistungen und an deren Stelle tretende Ersatzleistungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Nichtversicherbarkeit von Pfuscharbeit ist ein elementarer Grundsatz jeder Haftpflichtversicherung und gilt damit auch für den ausführenden Bauunternehmer.
Zwischen Architekten/Ingenieur und Bauunternehmer besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied:
Während über die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers dessen Werkleistungen generell ausgeschlossen sind (nur Personen- und Sachschäden an fremden Werkleistungen oder sonstigen unbeteiligten Dritten sind versichert), bezieht sich der Ausschluss für den Architekten/Ingenieur nur auf dessen, nach HOAI zu erbringenden Leistungsumfang. Die aus der Schlechtleistung resultierenden Folgeschäden, insbesondere Schäden an den zu errichtenden Bauwerken sind versichert.
Dies bedeutet, dass der Architekt/Ingenieur in einem etwaigen Schadenfall seine fehlerhafte Leistung (z.B. Planung oder Bauleistung) auf eigene Kosten neu zu erbringen hat.
Beauftragt der Bauherr einen weiteren Architekten/Ingenieur mit der Planung und Überwachung der erforderlichen Sanierung, so sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Regiekosten ebenfalls nicht versichert.
Ausgeschlossen bleiben Aufwendungen jedoch insoweit, als sie auch bei fehlerfreier Ausführung der Leistungen durch den Versicherungsnehmer angefallen wären.
Für derartige Schäden gilt ein zusätzlicher Selbstbehalt von 50% des vertraglichen Selbstbehaltes, mindestens DM 2.500.-.