Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Bauträger Zahlungen nach Baufortschritt verlangen darf.
In der Makler- und Bauträgerverordnung sind die Raten festgelegt, die der Bauträger höchstens als Abschläge verlangen darf.
Die Voraussetzungen sind in § 3 MaBV geregelt.
Die Makler- und Bauträgerverordnung sieht in § 7 MaBV weiter vor, dass der Bauträger seinen Vertrag abweichend von den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung gestalten kann, wenn er dem Erwerber eine Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Erwerbers auf Rückgewähr seiner geleisteten Raten stellt.
Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheit nur die geleisteten Raten absichert, nicht dagegen etwaige Wertsteigerungen durch eigens vorgenommene Einbauten usw.