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Haftung des Bauträgers

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Beim Vorliegen von Mängeln nach Abnahme hat der Erwerber Gewährleistungsansprüche nach dem Werkvertragsrecht.

Zunächst hat der Erwerber einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. einen Anspruch darauf, dass eine mangelfreie Leistung nachgeholt wird.

Nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Erwerber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten verlangen.

Ebenso bestehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz oder sogar Rücktritt.

Von seinem Rücktrittsrecht sollte der Erwerber nur im Ausnahmefall Gebrauch machen und zwar wenn sichergestellt ist, dass er die von ihm erbrachten Ratenzahlungsleistungen sicher zurückerhält und ggf. vorgenommene eigene Einbauten oder sonstige Investitionen abgesichert sind.

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