Ein Bauträger hat zwei Hauptleistungen zu erfüllen, einerseits hat er dem Erwerber das Eigentum an dem von ihm erworbenen Grundstück zu verschaffen sowie andererseits auf diesem Grundstück das vereinbarte Werk zu errichten. Handelt es sich um Wohnungseigentum, hat er dem künftigen Eigentümer die Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu verschaffen und des Weiteren das Gemeinschafts- und Sondereigentum herzustellen.
Der Vertrag zeichnet sich daher einerseits durch kaufrechtliche Elemente und andererseits durch werkvertragliche Elemente aus.
Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 5 Jahre, da auf einen Bauträgervertrag nach der Rechtsprechung des BGH das Werkvertragsrecht anwendbar ist. Denn im Vordergrund der Leistungen steht der geschuldete Werkerfolg.
Dies gilt derzeit auch für Objekte, die bei Vertragsabschluss bereits fertig gestellt waren.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks.
Diesbezüglich finden sich oft in Bauträgerverträgen, gerade in Verträgen über Wohnungseigentum, nach wie vor Klauseln, die vorsehen, dass ein Sachverständiger die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vornimmt.
Derartige Klauseln sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, da eine rechtsgeschäftliche Abnahme nur durch den Wohnungseigentümer selbst erfolgen kann.