Der Erwerber hat oft ein Interesse daran, dass das Objekt abweichend von der Standardbaube-schreibung errichtet wird.
Dagegen hat der Bauträger ein Interesse an einer zügigen Durchführung des Projektes ohne große Änderungen, die oftmals den Baufortschritt negativ beeinflussen.
Die vom Erwerber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geäußerten Sonderwünsche hat der Bauträger zu beachten, wenn sie vertraglich vereinbart- und mit beurkundet sind. Es bietet sich daher an, vor Vertragsschluss die Standardbaubeschreibung durchzugehen und die Sonderwün-sche mit in den Vertrag aufzunehmen.
Die vom Erwerber nach Vertragsschluss geäußerten Sonderwünsche, hat der Bauträger nicht zwingend zu berücksichtigen. Im Vertrag ist für beide Parteien verbindlich das Leistungssoll des Bauträgers festgelegt, das nur einvernehmlich abgeändert werden kann.
Für den Fall eines Sonderwunsches nach Vertragsschluss finden sich in Bauträgerverträgen oftmals Regelungen, die Sonderwünsche grundsätzlich zulassen, sofern sie den Baufortschritt nicht nachteilig beeinflussen. In dem Fall hat der Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen der Regelung einen Anspruch auf Ausführung der Sonderwünsche.
Vor Ausführung der Sonderwünsche sollte der Erwerber in jedem Fall mit dem Bauträger die preislichen Konditionen genau festlegen, um nachfolgenden Streit zu vermeiden.
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