Das Werk ist nach der gesetzlichen Regelung dann abnahmereif, wenn es ohne wesentliche Mängel erstellt wurde.
Beim Bauträgervertrag wird die Übergabe, d.h. der Besitzübergang, oftmals auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit vorgezogen, wenn noch Restarbeiten, wie beispielsweise die Herstellung der Außenanlagen noch vollständig ausstehen und insbesondere die Vergütung noch nicht vollständig gezahlt ist.
Darin dürfte eine Teilabnahme der bis zu dem Zeitpunkt fertig gestellten Leistungen liegen.
Der Bauträger ist gegenüber dem Erwerber bei Wohnungseigentum verpflichtet, nicht nur das Sondereigentum sondern auch das Gemeinschaftseigentum mangelfrei herzustellen. Es kommt daher in Bauträgerverträgen oft vor, dass die Abnahme des Sondereigentums von der Abnahme des Gemeinschaftseigentums getrennt geregelt wird.
In jedem Fall hat der Erwerber sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch das Sondereigentum abzunehmen.
Da eine Abnahme auch durch Bevollmächtigte erfolgen kann, kann im Bauträgervertrag eine andere Person als der Erwerber zur rechtsgeschäftlichen Abnahme bevollmächtigt werden.
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