Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist – neben den übrigen Voraussetzungen – in der Regel an Zahlungsvoraussetzungen geknüpft, die der Bauträger gegenüber dem Notar bestätigen muss.
In dieser Konstellation stellt sich oft die Frage, ob der Erwerber auch vor Erfüllung der vertraglich geregelten Zahlungsverpflichtungen einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung hat, wenn er beispielsweise zu Recht einen Betrag zurückbehält, da Mängel vorliegen.
Die Instanzgerichte haben einen Anspruch auf Eigentumsumschreibung vor vollständiger Zahlung dann bejaht, wenn der Bauträger sich mit der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln in Verzug befand und der Zahlungsanspruch in etwa dem Mangelbeseitigungsaufwand entspricht.
Soweit die Parteien sich nicht einigen können, müsste der Anspruch eingeklagt werden, was selbstverständlich zeit- und kostenaufwändig ist, so dass eine Einigung in jedem Fall vorzuziehen ist.
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