Bei jeder Beitragsberechnungsform ist in den jeweiligen Tarifen ein Beitrag festgesetzt, der mindestens für die Übernahme des Risikos vom Versicherer berechnet wird (Mindestbeitrag) und nicht unterschritten werden kann.
Der Mindestbeitrag dient der Absicherung etwaiger Spätschäden aus der versicherungsvertraglichen Nachhaftung und deckt gleichzeitig den Kostenaufwand der gesamten mit den Versicherungsschutz verbundenen Service-Leistungen.
Da die Laufzeiten von honorar- und bausummenbezogenen Verträgen schon aus abrechnungstechnischen Gründen kalenderjahrbezogen ist, gilt bei unterjährigen Beginn des Versicherungsvertrages im Hinblick auf den Mindestbeitrag folgende Regelung:
Bei Versicherungsbeginn im ersten Halbjahr wird der volle Mindestbeitrag erhoben, bei Versicherungsbeginn im Dritten Quartal des Jahres die Hälfte und das letzte Vierteljahr ist sogar über das darauffolgende Jahr mitversichert.
Mindestbeitrag in der Berufshaftpflichtversicherung
« zur Glossar-Übersicht