Kommt es zwischen dem Bauherrn und dem Architekten/Ingenieur zu einem Prozess, hat der Architekt/Ingenieur grundsätzlich freie Anwaltswahl. Er ist allerdings vor Anwaltsmandatierung gehalten, Rücksprache mit dem Versicherer zu nehmen und sich mit diesem bezüglich der Mandatierung abzustimmen.
« zur Glossar-ÜbersichtVertretungsrecht des Versicherers
« zur Glossar-Übersicht


