Schadensersatzansprüche wegen werkvertraglich zugesicherter, nichterbrachter Leistungen sind ebenso wie Honoraransprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach A Ziff. II Nr. 4 BBR ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§§ 634 Nr.4, 280 ff. BGB) im Versicherungsschutz eingeschlossen, wenn es sich um einen Schaden am Bauwerk handelt. Darunter fallen nicht nur Schäden, die dem Werk unmittelbar anhaften (z.B. wenn das Werk durch den Mangel unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist), sondern auch alle außerhalb des Werkes entstehenden Schäden, sofern sie mit dem Mangel des Werkes eng und untrennbar zusammenhängen.
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